Eine Vorsorge für besondere Lebensumstände
und natürlich auch für den Tod und die eigene Bestattung
sollte von jedem getroffen werden.
Auch sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Angehörigen oder Vertrauenspersonen
von Vorhandensein entsprechender Willenserklärungen
(z.B. Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Bestattungsverfügung oder Bestattungsvorsorgevertrag)
Kentniss haben oder spätestens, wenn die getroffennen Verfügungen wirksam werden sollen
Kentniss erhalten.
Wenn man die Angehörigen nicht darüber informieren kann oder will, sollten
diese Dokumente bei den persönlichen Urkunden
(z.B. Geburts-, Heiratsurkunde, Familienstammbuch)
aufbewahrt werden und Vertrauenspersonen
(oder von Amtswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen,
z.B. Hausarzt, Pfarrer, Standesbeamte, etc.) vom Vorhandensein
informiert werden.
Bei Testamenten ist eine Hinterlegung beim (für den Wohnsitz)
zuständigen Nachlassgericht die beste Möglichkeit, da das Nachlassgericht
bei Eintritt des Todes vom Standesamt informiert wird und so ein
vorhandenes Testament immer gefunden wird.
Eine Bestattungsverfügung und ein Bestattungsvorsorgevertrag können ihren Zweck
nicht erfüllen, wenn deren Vorhandensein im Todesfall nicht bekannt ist und
sich deshalb niemand an diese Willenserkärungen halten kann!
Viele Menschen kümmern sich nicht darum,
was mit den eigenen sterblichen Überresten nach dem Tode geschehen soll.
Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Bestattung zu organisieren,
weil sie keine oder nur vage Kenntnisse über
die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben.
Angesichts des Zeitdruckes, der seelischen Belastung durch den Verlust
und der anstehenden Kosten können Wünsche des Verstorbenen
oft nicht angemessen umgesetzt werden.
Eine zu Lebzeiten selbst verfasste Bestattungsverfügung
oder ein mit einem Bestattungsinstitut abgeschlossener Bestattungsvorsorgevertrag
kann in dieser Situation sehr hilfreich sein.
Eine Bestattungsverfügung ist eine Erklärung eines lebenden Menschen,
wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll.
Unter juristischen Geschichtspunkten handelt es sich um eine Willenserklärung.
Sie wird zu Lebzeiten erstellt und dient für die Zeit nach dem Tode.
Sie kann unter Zuhilfenahme der Beratung z.B.
eines Bestatters (am besten in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages)
oder eines Notars erstellt werden.
Eine Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden jederzeit geändert,
oder ganz aufgehoben werden.
Die Bestattungsverfügung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften,
da sie im deutschen Recht bislang nicht gesondert geregelt ist.
Gleichwohl bieten sich die allgemeinen Regeln bei Willenserklärungen an.
Bei der Bestattungsverfügung ist von Bedeutung,
dass sie zweifelsfrei dem Willen des Verfügenden entspricht
und ohne äusseren Druck entstanden ist.
Sie ist deshalb sinnvollerweise handschriftlich vom Verfügenden selbst verfasst.
Bei gedruckten Verfügungen kann die Bestätigung eines Notars oder
des Hausarztes diese Funktion übernehmen.
Eine Vorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit
durch einen Bestattungsvorsorgevertrag
mit einem Bestattungsunternehmen getroffen werden.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag.
Gleichfalls können Grabpflegeverträge bereits zu Lebzeiten
mit dem Friedhof oder Friedhofsgärtnereien
geschlossen werden.
Die zur Finanzierung eines Bestattungsvorsorgevertrages
vorab gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz
der beauftragten Firma auf
einem Treuhandkonto hinterlegt werden.
Der Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln,
ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten und -rechten der nächsten
Familienangehörigen, die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt sind.
Auch ist es möglich, aber nicht zu empfehlen,
im Testament den Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben,
weil das Testament in der Regel erst eröffnet wird,
wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat.
Für die eigene Bestattung in Form von Sterbegeldversicherungen
oder auf Treuhandkonten eingezahlte Beträge
werden von der Sozialhilfe nicht als verwertbares Vermögen
(§ 90 SGb XII) angesehen,
sie bleiben also bei einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit außen vor.
Eine Bestattungsverfügung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag
sollten möglichst nicht allein, ohne die Einbeziehung von Angehörigen
oder anderen Vertrauenspersonen erstellt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn der Verfasser eine Bestattungsart wählt,
die keine Grabstätte hinterlässt, die später besucht werden kann.
Denn die Grabstätte dient der Trauerbewältigung für die Hinterbliebenen.
Ein Testament (von lat. testamentum, dieses wiederum von lat. testari, „bezeugen“)
ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen.
Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag.
Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des
Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt.
Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf,
Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts.
Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen
nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod,
sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt,
dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann.
Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen.
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst
(oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben,
tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers
und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen,
die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann.
Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge,
dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten
Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden.
Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament regeln.
Die Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung.
Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit
den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen
vorzunehmen oder zu unterlassen.
Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament,
da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach,
sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden,
die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt,
an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z.B. in Fällen,
die die Patientenverfügung nicht regelt.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden.
In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden,
dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.
Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Gericht
lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers.
Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung
rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen,
wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben ist.
Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden,
wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können.
Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten
Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen
Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet,
wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten
Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen
Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet,
wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).
Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)
ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen,
denn der Betroffene selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage,
die eigenen Vorgaben zu kontrollieren.
Außerdem lässt es bei diesen Vorsorgemöglichkeiten nicht sicher stellen,
die Handlungsvollmacht für einen Dritten nur wirksam werden zu lassen,
wenn es erforderlich ist.
Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig,
dass bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) gegeben ist.
Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht
grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden.
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Verwendete Artikel:
Bestattungsverfügung
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Betreuungsverfügung
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Vorsorgevollmacht
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Patientenverfügung
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Testament (Recht)
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Vorsorgevollmacht
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