Die Bestattung
Unter Bestattung versteht man die nach dem Tod eines Menschen
(in seltenen Fällen auch eines Tieres) vorgenommenen Maßnahmen zur
dauerhaften Lagerung des toten Körpers und deren Vorbereitung.
Dies geschieht meist auf eine als würdig empfundene, ritualisierte Art und Weise.
Eingeschlossen ist das Abschiednehmen von dem toten Lebewesen sowie dessen
Vorbereitung auf die eigentliche Beisetzung z.B. durch Leichenwaschung,
Ankleiden oder Einsargen.
Nicht zur Bestattung gehören die Feststellung des Todes, die Leichenschau (Totenschau)
und das Präparieren einer Leiche zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken.
In der Regel wird die Bestattung mit Hilfe eines Bestattungsisntitutes erfolgen.
Eine Reihe von gesetzlichen und hygienischen Vorschriften geben vor,
wie Bestattungen durchgeführt werden müssen.
In Deutschland ist das Bestattungswesen durch Landesbestimmungen gesetzlich geregelt
(Bestattungsgesetze, Friedhofsgesetze, Leichenverordnungen) und wird durch örtlich
erlassene Friedhofsordnungen ergänzt.
Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor,
dass Verstorbene normalerweise auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen
beigesetzt werden müssen.
Alternative Bestattungsformen wie die Beisetzung in einem Friedwald stellen dagegen
noch eine sehr seltene Ausnahme dar.
Zumindest folgende Formen der Bestattung werden gegenwärtig in Amerika,
Europa und Asien praktiziert.
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Erdbestattung des Leichnams in einem Grab oder einer Gruft
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Feuerbestattung (Kremation):
die anschließende Beisetzung der Urne erfolgt entweder
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auf einem Friedhof,
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in einem Friedwald (unter einem Baum),
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im privatem Bereich, (in Deutschland nur mit Ausgnahmegenehmigung möglich)
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im Meer (im Rahmen einer Seebestattung)
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als Streubestattung (in Deutschland NUR in Rostock möglich)
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im Weltall, (Weltraumbestattung)
Sowohl bei der Feuerbestattung als auch bei der
Erdbestattung ist in Deutschland eine anonyme Beisetzung möglich.
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Körperspende: die Leiche wird der Anatomie und Wissenschaft zur Verfügung gestellt,
schließt eine anschließende Bestattung (meist Kremation),
bezahlt vom entsprechenden Institut, mit ein.
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Himmelsbestattung, auch Luftbestattung
(eine in verschiedenen Ländern Zentralasiens praktizierte Bestattungsart)
Kirchliche Bestattung
Angehörige von christlichen Religionsgemeinschaften werden nach ihrem Tode üblicherweise
auf Friedhöfen im Rahmen eines Gottesdienstes beigesetzt.
Weltliche Bestattung
Wenn der Verstorbene keiner Religionsgemeinschaft angehört hat,
oder eine religiöse Feier zur Bestattung nicht gewünscht wird,
kann im Rahmen der Bestattung eine weltliche Trauerfeier stattfinden,
die meist von einem freiberuflichen Trauerredner oder auch einem Redner
einer Weltanschauungsgemeinschaft geleitet wird.
Bestattungskosten
Die bei einer Bestattung anfallenden Kosten
setzten sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
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Kosten für üblicherweise durch ein Bestattungsinstitut
erbrachte Lieferungen und Leistungen:
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Überführung vom Sterbeort in eine Leichenhalle und/oder zum Friedhof bzw. Kematorium
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Sarg, ggf. Urne, Sterbewäsche (Totenhemd, Decke und Kopfkissen)
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Heimbürgearbeiten (u.a. waschen, ankleiden des Verstorbenen)
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Kosten für Einstellung des Verstorbenen in Leichen(kühl)hallen
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Kosten für weitere Dienstleistungen des Bestattungsisntitutes, wie zum Beispiel die
Erledigung notwendiger Formalitäten (Beurkundung beim Standesamt, Abmeldung bei Krankenversicherung,
Rentenversicherung u.a.),
Bestellung und/oder Vermittlung (TrauerrednerIn, Musiker, Blumenschmuck)
Druck von Trauerdrucksachen
und anderes mehr.
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Kosten auf Grund gesetzlicher Vorschriften:
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Ärrztliche Totenschau (Leichenschau)
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Beurkundung auf dem Standesamt (Sterbeurkunden)
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Gebühren für Grabstelle und/oder Krematorium
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Gebühren für die Beisetzung
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Kosten für die Vorbereitung, Ausgestaltung und Durchführung der Trauerfeier und Beisetzung
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Traueranzeigen, Trauerdrucksachen
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Blumenschmuck
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Redner / Pfarrer (wobei für den Pfarrer meißt keine Kosten anfallen)
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musikalische Umrahmung
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Konduktführer, Träger
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Trauerkleidung
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Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten für Trauergäste
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Kosten für die Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus)
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...
Für eine nach üblichem Verständnis als "würdig" anzusehende
Bestattung werden in Deutschland durchschnittlich etwa 4.000 €
(ggf. zuzüglich der Kosten für eine Grabstelle) aufgewendet.
Aus finanzeller Sicht am günstigsten ist derzeit die Körperspende,
da die Kosten für die Bestattung
(in der Regel eine Feuerbestattung die erst viele Jahre nach dem Tod erfolgt)
vom Anatomischen Institut beglichen werden.
Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen
der Bundesländer geregelt.
Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht,
die z. B. auch das Recht beinhaltet, Strafanzeigen, z. B. wegen Grabschändung
oder Störung der Totenruhe, zu erstatten.
Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet,
die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen
(außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).
Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer
(mit leichten Unterschieden):
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der Ehegatte (in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG)
-
die volljährigen Kinder
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die Eltern
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und andere nahe Angehörige,
auch dann, wenn Sie die Erbschaft
(z. B. wegen Überschuldung oder weil sie sich mit dem Verstorbenen überworfen haben)
ausgeschlagen haben.
Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung durchzuführen,
kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene die Bestattung veranlassen
und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.
Die Kostentragungspflicht (für den Bestattungspfichtigen) beinhaltet auch die Verpflichtung,
die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat,
wenn der Bestattungspflichtige diese
selbst nicht veranlassen wollte oder konnte.
Diese kann öffentlich-rechtlich
(so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein Ordnungsamt)
oder privat-rechtlich geregelt sein.
Eine Besonderheit ist hierbei Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB:
"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."
Neben dem Erben hat auch derjenige die Kostentragungspflicht,
der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§§ 1615, 1615m BGB)
und derjenige, der am Tod des Menschen Schuld hat (§ 844 BGB).
Detailregelungen für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das
Straßenverkehrsgesetz.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen zahlt kein Sterbegeld
mehr zur Deckung der Bestattungskosten (obwohl bis zum 31.12.1988
im Beitrag eine Anteil für das gesetzliche Sterbegeld enthalten war.
Hier wurden also Beitragsteile eingezogen, für die wegen gesetzlicher
Neureglung keinerlei Leistung [Sterbegeld] mehr erbracht wird)
Eine entgültige Klärung wird hier wohl nur eine
Klage vor dem Bundessozialgericht bringen.
Nur wenn alle Zahlungspflichtige mittellos sind,
übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt
die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII)
deren Gesamthöhe lt. Schreiben eines Sächsischen Sozialamtes
stark begrenzt ist.
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Verwendete Artikel:
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Bestattungspflicht
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Himmelsbestattung
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